Die „Besondere Ausgleichsregelung“ richtet sich nunmehr nach §§ 28 ff. des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). Die darin enthaltenen Bestimmungen haben zum 01.01.2023 die bisherigen Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) abgelöst. Aufgrund der seit 01.07.2022 bestehenden Finanzierung der EEG-Umlage über den Bundeshaushalt wird die „Besondere Ausgleichsregelung“ nur noch für die Umlage nach dem Kraftwärmekopplungsgesetz (KWKG) und die Offshore-Netzumlage benötigt.

Wer kann von der „Besonderen Ausgleichsregelung“ profitieren?

Die „Besondere Ausgleichsregelung“ ist insbesondere für Unternehmen gedacht, die einen hohen Stromverbrauch haben (vgl. §§ 30 -35 EnFG) oder etwa Wasserstoff elektrochemisch herstellen (vgl. § 36 EnFG). Darüber hinaus werden Schienenbahnunternehmen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr sowie Landstromanlagen für Seeschiffe und Unternehmen antragsberechtigt (§§ 37 – 39 EnFG). Diese Unternehmen können unter bestimmten Bedingungen einen Antrag auf Teilbefreiung oder vollständige Befreiung von den vorgenannten Umlagen für Strom stellen. Unternehmen einer Branche, die nach dem EEG in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung antragsberechtigt waren, dies aber nach dem EnFG nicht mehr sind, können über § 67 Abs. 2 EnFG unter bestimmten Voraussetzungen eine Härtefallregelung in Anspruch nehmen.

Damit die Umlagen begrenzt werden muss das Unternehmen die Voraussetzungen der „grünen Konditionalität“ erfüllen. Dies kann durch eine erhöhte Energieeffizienz, einen hohen Grünstrombezug oder Investitionen in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses erfolgen.

Die Bedeutung der Besonderen Ausgleichsregelung für Unternehmen

Die Besondere Ausgleichsregelung ist weiter von großer Bedeutung für stromintensive Unternehmen ab einem Stromverbrauch von mehr als einer Gigawattstunde, da sie dazu beitragen kann, die Energiekosten zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem internationalen Markt zu erhalten.

Dabei können Unternehmen bestimmter Branchen eine höhere Begrenzungswirkung erzielen, wenn der Stromverbrauch im abgeschlossenen Geschäftsjahr in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt wurde.