Unter Mietrecht sind alle Verträge zu fassen, die die zeitweise Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt zum Gegenstand haben.

Die rechtlichen Vorschriften sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter §§ 535 bis 580a BGB enthalten. 

Letzte umfassendere Änderungen der Regelungen des Mietrechts erfolgten im Hinblick auf eine Begrenzung des Mietanstiegs auf lokalen, angespannten Wohnungsmärkten. Aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Regelungen kommt es darauf an, dass Ihr Anwalt die geltende Gesetzeslage verinnerlicht hat.

Die Kanzlei Hubmann hilft Ihnen insbesondere bei