Unter Medizinrecht sind häufig schuld- und ggf. deliktsrechtliche Regelungen zu fassen, die die Beziehung von Arzt und Patient betreffen. Auch können Rechtsbeziehungen von Ärzten untereinander, etwa im gesellschaftsrechtlichen Bereich, darunter fallen.

Maßgebliche Vorschriften sind u.a.:

  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
  • die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ, GOZ),
  • arztspezifische Teile des Sozialgesetzbuches (etwa SGB V),

Die anzuwendenden Vorschriften des Medizinrechts sind je nach Anliegen breit gefächert. Umso wichtiger ist es, dass Ihr Anwalt die geltende Gesetzeslage verinnerlicht hat und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten kann.

Die Kanzlei Hubmann vertritt Sie insbesondere bei

  • Aufklärungs- oder Behandlungsfehlern,
  • einer zu hohen  Forderung,
  • gesellschaftsrechtlichen Vertragsgestaltungen oder
  • Vertragsansprüchen.