Energieversorger versorgen andere Unternehmen und Verbraucher mit Energie (z.B. Strom, Erdgas, Flüssiggas).

Das Energierecht versteht unter der Versorgung

„die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes“.

§ 3 Nr. 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)


Energieversorger mit besonderen Pflichten sind die Grundversorger.