Grundversorger erfüllen Ihre Leistungen neben der Grundversorgung und den Sondertarifen auch auf Grundlage einer Ersatzversorgung als Notversorgung.

Eine Ersatzversorgung kommt etwa in den folgenden Fällen ohne Vertragsschluss automatisch zu Stande, wenn an der Verbrauchsstelle Energie abgenommen wird:

  • Das bisherige Energieversorger geht insolvent.
  • Ein vereinbarter Wechsel des Energieversorgers verzögert sich.

Entstehen durch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Ersatzversorgung Mehrkosten, besteht unter Umständen ein Schadensersatzanspruch.

Der Grundversorger muss den Beginn und das Ende der Ersatzversorgung schriftlich mitteilen. Die Ersatzversorgung läuft maximal drei Monate lang.

Während der Laufzeit gilt für einen Wechsel des Energieversorgers keine Kündigungsfrist.

Nach Ablauf der drei Monate kommt anschließend automatisch ein Vertrag über eine Grundversorgung zustande, wenn weiterhin Strom oder Gas bezogen wird.