Gerade im Energierecht werden durch die Energieversorger wegen häufiger Schwankungen im Einkaufspreis häufig die Preise gegenüber den Verbrauchern erhöht.

Für die Frage, ob die Preiserhöhung grundsätzlich zulässig ist, kommt es zunächst auf den geltenden Vertrag an. 

Grundversorger dürfen die Preise erhöhen, wenn bestimmte Kostenfaktoren, auf die sie keinen Einfluss haben, ansteigen. In der Grundversorgung müssen Preiserhöhungen öffentlich bekannt gemacht werden. Dies erfolgt etwa in Amtsblättern, aber auch im Internet. Zudem ist jeder Grundversorger verpflichtet, die Verbraucher sechs Wochen vor einer geplanten Preiserhöhung individuell über diese zu informieren.

bei Sondertarifen muss ein Recht zur Preiserhöhung zumindest in den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart worden sein. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich. Die Energieversorger müssen aber spätestens einen Monat vor die Verbraucher informieren.

Wenn Ihr Energieversorger eine Preiserhöhung durchführt, haben Sie meist die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bis zum Zeitpunkts des geplanten Wirksamwerdens der Preiserhöhung.

Das Anschreiben, mit denen Ihnen Ihr Energieversorger eine Preiserhöhung mitteilt muss einfach und verständlich formuliert sein. Dann muss gegebenenfalls auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen der Preiserhöhung hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen die sich ändernden Bestandteile des Tarifs in einer Tabelle gegenüber gestellt werden.